OLG Köln - Beschluß vom 22.07.1996
16 Wx 145/96
Normen:
BGB §§ 1610, 1835, 1836 ;

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zur Vergütung eines Ergänzungspflegers

OLG Köln, Beschluß vom 22.07.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 145/96

DRsp Nr. 1997/3711

Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß zur Vergütung eines Ergänzungspflegers

»Bei der Ergänzungspflegerbestellung, die durch ein von den Eltern beabsichtigtes Rechtsgeschäft mit ihren Kindern notwendig geworden ist, handelt es sich für die Kinder um eine persönlich wichtige Angelegenheit, für die die Eltern Unterhalt als Sonderbedarf zu gewähren haben. Soweit die Eltern unterhaltsleistungsfähig sind, ist daher für eine Vergütung des Ergänzungspflegers aus der Staatskasse kein Raum.«

Normenkette:

BGB §§ 1610, 1835, 1836 ;