LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2020
L 14 R 28/20
Normen:
SGB VI § 100 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; FGG § 53g; VersAusglG § 48;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 407/19

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an den maßgeblichen Zeitpunkt einer Erhöhung der Rente durch Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen L 14 R 28/20

DRsp Nr. 2021/6544

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an den maßgeblichen Zeitpunkt einer Erhöhung der Rente durch Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich

Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die durch einen Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, kommt es unabhängig von den Gründen für eine Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses an.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 100 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; FGG § 53g; VersAusglG § 48;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides der Beklagten vom 08.04.2009 im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin die aufgrund eines Versorgungsausgleichs erhöhte Rente zu gewähren ist.