Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Rente der Klägerin aufgrund Übertragung von Entgeltpunkten auf den geschiedenen Ehemann durch einen insoweit geänderten Versorgungsausgleich.
Die Klägerin bezog seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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