LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.03.2021
L 14 R 650/17
Normen:
SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB VI § 268a Abs. 2; FamFG § 224 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 4; VersAusglG § 30 Abs. 2; VersAusglG § 48; FGG § 53b;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2214/14

Anspruch auf Rente wegen ErwerbsunfähigkeitAnforderungen an die rentenmindernde Berücksichtigung einer Übertragung von Entgeltpunkten auf den geschiedenen Ehegatten im Wege des VersorgungsausgleichsMaßgeblichkeit des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich für den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Abschlags

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2021 - Aktenzeichen L 14 R 650/17

DRsp Nr. 2021/8160

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anforderungen an die rentenmindernde Berücksichtigung einer Übertragung von Entgeltpunkten auf den geschiedenen Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs Maßgeblichkeit des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich für den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Abschlags

Für den Zeitpunkt des Eintritts der durch einen Versorgungsausgleich ermittelten Rentenzu- oder abschläge kommt es auf den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich an. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Verfahren handelt, dass nach aktuell gültigem Recht oder nach der alten bis 31.08.2009 gültigen Rechtslage durchzuführen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 101 Abs. 3 S. 1 und S. 3; SGB VI § 268a Abs. 2; FamFG § 224 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 4; VersAusglG § 30 Abs. 2; VersAusglG § 48; FGG § 53b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Rente der Klägerin aufgrund Übertragung von Entgeltpunkten auf den geschiedenen Ehemann durch einen insoweit geänderten Versorgungsausgleich.

Die Klägerin bezog seit dem 01.08.1994 bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.