BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 451/18
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1836c; BGB § 1836d; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 60a; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
AG Kronach, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 155/17
LG Coburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 21/18

Anspruch auf Rückerstattung einer bereits von der Staatskasse ausgezahlten Betreuervergütung; Berücksichtigung des § 60 a SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 451/18

DRsp Nr. 2019/6753

Anspruch auf Rückerstattung einer bereits von der Staatskasse ausgezahlten Betreuervergütung; Berücksichtigung des § 60 a SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens

Ein Betreuter gilt als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute daher nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 22. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.650 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 1836c; BGB § 1836d; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 60a; SGB XII § 90;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 begehrt von dem Betroffenen die Rückerstattung der bereits von der Staatskasse ausgezahlten Betreuervergütung.