BGH - Beschluss vom 13.11.2019
XII ZB 106/19
Normen:
FamFG § 168 Abs. 1 S. 4; FamFG § 292 Abs. 1; VBVG § 4; GNotKG § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 131
FamRZ 2020, 449
FuR 2020, 172
MDR 2020, 247
NJW-RR 2020, 323
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 XVII 371/15 St
LG Aachen, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2/19

Anspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes

BGH, Beschluss vom 13.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 106/19

DRsp Nr. 2020/807

Anspruch auf Rückforderung einer überzahlten Betreuervergütung; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes

a) Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 FamRZ 2016, 293).b) Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. November 2015 - XII ZB 261/13 - FamRZ 2016, 293).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 536 €

Normenkette:

FamFG § 168 Abs. 1 S. 4; FamFG § 292 Abs. 1; VBVG § 4;