BGH - Urteil vom 15.11.2012
IX ZR 173/09
Normen:
InsO § 143;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 376
MDR 2013, 556
NJW-RR 2013, 419
NZI 2013, 292
WM 2013, 81
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 01.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 410/05
OLG München, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 545/08

Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 173/09

DRsp Nr. 2013/5590

Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aus.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 150.248,05 € abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 1. August 2008 abgeändert. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 150.248,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 52 v.H. und die Beklagte zu 2 zu 48 v.H.