BVerfG - Beschluss vom 15.12.2011
1 BvR 2490/10
Normen:
BGB § 1585b Abs. 2; BGB § 1585b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; VAHRG § 3a Abs. 6;
Fundstellen:
FamFR 2012, 107
FamRZ 2012, 431
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 411/10
OLG Koblenz, vom 30.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 411/10
OLG Koblenz, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 411/10

Anspruch auf rückwirkende Zahlung einer Rente i.R.d. verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2490/10

DRsp Nr. 2012/2319

Anspruch auf rückwirkende Zahlung einer Rente i.R.d. verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

Gemäß § 3a Abs. 1 S. 1 VAHRG in Verbindung mit § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB ist auf Seiten des Berechtigten nicht allein auf den Rentenbezug, sondern alternativ auf das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit abzustellen. Hat ein Gericht diese zweite Alternative nicht berücksichtigt, begründet dies einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

1

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2010 - 11 UF 411/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2010 - 11 UF 411/10 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. August 2010 - 11 UF 411/10 - und vom 7. September 2010 - 11 UF 411/10 - werden damit gegenstandslos.

2

Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1585b Abs. 2; BGB § 1585b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; VAHRG § 3a Abs. 6;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die rückwirkende Zahlung einer Rente im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.