BSG - Urteil vom 29.09.2009
B 8 SO 23/08 R
Normen:
BGB § 1360; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968; BSHG § 15; SGB XII § 74;
Fundstellen:
FEVS 61, 337
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 3/08
SG Köln, vom 16.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 72/07

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten bei Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten

BSG, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen B 8 SO 23/08 R

DRsp Nr. 2009/28262

Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme von Bestattungskosten bei Ausgleichsansprüchen gegenüber Dritten

Der Sozialhilfeträger darf einem bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt hat, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordert.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1360; BGB § 1615 Abs. 2; BGB § 1968; BSHG § 15; SGB XII § 74;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von Kosten für die Bestattung des Ehemannes der Klägerin.

Der Ehemann der Klägerin verstarb am 2007. Zu diesem Zeitpunkt bezog sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Das Erbe haben sie wie auch die Mutter des Verstorbenen, die über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.978,13 Euro verfügte, ausgeschlagen.