LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2014
L 8 SO 212/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1605 Abs. 1 S. 1; BGB § 1611 Abs. 1 S. 1 und S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 117; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 94 Abs. 4; SGB XII §§ 93 ff.; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; SGG § 54 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 351/11

Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren über einen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Sohn des Leistungsempfängers; Negativevidenz im Rahmen des § 117 SGB XII; Schwere Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB; Prüfung der Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen L 8 SO 212/12

DRsp Nr. 2015/2845

Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren über einen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Sohn des Leistungsempfängers; Negativevidenz im Rahmen des § 117 SGB XII; Schwere Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB; Prüfung der Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens

1. Richtige Klageart gegen Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach §117 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte. 2. Der Auskunftsanspruch ist verfahrensrechtlich die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegenüber Unterhaltsverpflichteten. 3. Mit dem Recht des Hilfeträgers, Auskunft zu verlangen, korrespondiert die Pflicht zur Auskunftserteilung. 4. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch soll den Hilfeträger in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu erhalten, um ihm auf einer verlässlichen Basis die Entschließung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überleiten will oder welcher Ersatz in Betracht zu ziehen ist. Dies dient dem Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz. 5. Die zur Überleitung nach § 93 SGB XII entwickelten Grundsätze der Negativevidenz gelten auch für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § .