OLG Hamburg - Beschluss vom 30.08.2019
2 UF 74/18
Normen:
VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1087
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 267 F 83/16

Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung eines verstorbenen EhemannsSchuldrechtlicher Ausgleich eines AnrechtsAusgenommenes Anrecht

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 2 UF 74/18

DRsp Nr. 2020/4353

Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung eines verstorbenen Ehemanns Schuldrechtlicher Ausgleich eines Anrechts Ausgenommenes Anrecht

Die Regelung des § 25 Abs. 2 VersAusglG, wonach der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist, wenn die Eheleute das Anrecht durch Vereinbarung vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen haben, ist bei Fällen, in denen wegen der Anwendbarkeit alten Rechts den Eheleuten allein ein schuldrechtlicher Ausgleich des Anrechts möglich war, einschränkend auszulegen.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.05.2018, Az. 267 F 83/16, abgeändert: