OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.08.2021
7 UF 77/21
Normen:
VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 11.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 31/21

Anspruch auf Teilhabe an einer HinterbliebenenversorgungAbsehen von einem Wertausgleich bei ScheidungWirkung einer Ausgleichssperre

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2021 - Aktenzeichen 7 UF 77/21

DRsp Nr. 2022/1291

Anspruch auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung Absehen von einem Wertausgleich bei Scheidung Wirkung einer Ausgleichssperre

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der B. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuss vom 11.03.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin auferlegt .

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

II.

Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in X. ratenfreie Verfahrenskotenhilfe bewilligt.

Normenkette:

VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 2; VersAusglG § 19 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung in Anspruch.

Die am 18.07.1948 geborene Antragstellerin, die aus Rumänien stammt, war mit dem am 20.09.1945 geborenen H. V. W. verheiratet. Die Eheschließung erfolgte am 03.12.1971. Auf den am 18.10.2010 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht Neuss mit Beschluss vom 08.07.2011, rechtskräftig seit dem 20.08.2011 in dem Verfahren AG Neuss 48 F 262/10 die Ehe geschieden.