OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.06.2005
9 UF 95/04
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 826
Vorinstanzen:
AG - Familiengericht - Homburg - 10 F 118/01 - 16.04.2004,

Anspruch auf Trennungsunterhalt - Einbeziehung fiktiver Einkünfte in Unterhaltsberechnung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.06.2005 - Aktenzeichen 9 UF 95/04

DRsp Nr. 2005/17252

Anspruch auf Trennungsunterhalt - Einbeziehung fiktiver Einkünfte in Unterhaltsberechnung

»Zum Unterhaltsanspruch bei fiktiver Anrechnung von Erwerbseinkünften.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I. Die Parteien, die am Juni 1977 die Ehe geschlossen haben, leben seit Ende 1992 getrennt. Der aus der Ehe hervorgegangene, am Mai 1982 geborene, zwischenzeitlich volljährige Sohn C., der nach der Trennung der Parteien im Haushalt der Klägerin gelebt und seit Juli 2001 eine Ausbildung zum Industriekaufmann absolviert hat, ist zwischenzeitlich wirtschaftlich selbständig.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin beginnend mit Februar 2001 Trennungsunterhalt von 1.100 EUR monatlich schuldet.

Die am Oktober 1956 geborene Klägerin, die von Beruf Arzthelferin und während des Zusammenlebens der Parteien im wesentlichen keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist auch seit der Trennung der Parteien nicht erwerbstätig.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2004 - AG Saarbrücken 10 XVII SCH 1012/04 - wurde für die Klägerin eine Betreuung mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet.

Die Krankengeschichte der Klägerin stellt sich wie folgt dar:

Im Jahr 1990 musste sich die Klägerin einer Schilddrüsenkarzinomoperation unterziehen, in deren Folge bei ihr bis Ende 1996 ein GdB von 75 % anerkannt wurde.