OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.01.1997
9 UF 75/96 UE
Normen:
BGB § 1361 § 1420 § 1435 § 1459 § 1471 § 1472 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 § 1581 § 1585 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 107/95

Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft; Berücksichtigung des Wohnvorteils; Fiktive Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 9 UF 75/96 UE

DRsp Nr. 1997/5614

Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft; Berücksichtigung des Wohnvorteils; Fiktive Anrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Zum Anspruch auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens und für die Zeit nach der Scheidung, wenn die Eheleute in Gütergemeinschaft leben und der Unterhaltspflichtige die Alleinverwaltung inne hat.2. Zur Berücksichtigung des Wohnvorteil in der Zeit des Getrenntlebens und in der Zeit nach der Scheidung.3. Beruht der Verbrauch von Kapitalvermögen, dessen Zinsen die Ehegatten während der Zeit des Zusammenlebens für den Lebensbedarf verwendet haben, auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung, sind dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, der das Kapitalvermögen allein verbraucht hat, fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.4. Zur Erwerbsobliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau, die bereits 58 Jahre alt ist.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1420 § 1435 § 1459 § 1471 § 1472 § 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 § 1581 § 1585 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Trennungsunterhalt und - in der Berufungsinstanz auch - um den nachehelichen Unterhalt für die Klägerin.