BGH - Urteil vom 09.02.1994
XII ZR 220/92
Normen:
BGB § 1361, § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Abs. 3 Unterhaltsausschluß 1
BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 6
EzFamR BGB § 1579 Nr. 37
FamRZ 1994, 558
MDR 1994, 587
NJW-RR 1994, 644
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht zusammenlebender Ehegatten

BGH, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen XII ZR 220/92

DRsp Nr. 1994/1084

Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht zusammenlebender Ehegatten

»Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB zu versagen sein, wenn sich die Ehegatten vor der Eheschließung darüber einig waren, daß wegen einer kirchlich nicht geschiedenen Vorehe eines Ehegatten eine Gemeinschaft irgendeiner Art nicht aufgenommen werden sollte, und ein Zusammenleben deshalb unterblieb (Ergänzung zum Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 - FamRZ 1982, 573, 575).«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1579 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1923 geborene Kläger und die im Jahre 1953 geborene Beklagte haben am 11. November 1988 vor dem Standesbeamten in Ludwigsburg die Ehe geschlossen. Beide sind in Ägypten geborene koptische Christen. Der Kläger ist seit 1975 deutscher Staatsangehöriger; die Beklagte besitzt die ägyptische Staatsangehörigkeit.

Nach der Eheschließung behielten der Kläger seinen Wohnsitz in F. und die Beklagte den ihren in T. bei, ohne eine Gemeinschaft irgendeiner Art zu begründen. Der Kläger ist Rentner mit einer monatlichen Rente von ca. 900 DM; die Beklagte arbeitet als Ärztin in einem US-Militärkrankenhaus in Bad Canstatt. Die Ehe der Parteien ist seit 15. Juli 1993 geschieden.