OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.04.2021
16 UF 136/20
Normen:
FamFG § 239 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Geislingen/Steige, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 13/20

Anspruch auf TrennungsunterhaltAbänderungsantrag in Bezug auf ein notarielles SchuldanerkenntnisGeltendmachung eines begrenzten Realsplittings

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 16 UF 136/20

DRsp Nr. 2021/18323

Anspruch auf Trennungsunterhalt Abänderungsantrag in Bezug auf ein notarielles Schuldanerkenntnis Geltendmachung eines begrenzten Realsplittings

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen an der Steige vom 30.09.2020 wie folgt

abgeändert:

1.

Das notarielle Schuldanerkenntnis vom 19.06.2019 (Notar ..., UR 922/2019) wird ab dem 01.02.2020 dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt für die Monate Februar bis einschließlich April 2020 in Höhe von jeweils 561,00 € (davon 105,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von jeweils 369,00 € (davon 68,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat Juli 2020 in Höhe von 342,00 € (davon 64,00 € Altersvorsorgeunterhalt), für den Monat August 2020 in Höhe von 185,00 € (davon 35,00 € Altersvorsorgeunterhalt) und für den Monat September 2020 bis einschließlich 17.09.2020 in Höhe von 105,00 € (davon 20,00 Altersvorsorgeunterhalt) zu bezahlen. Ab dem 18.09.2020 wird kein Trennungsunterhalt mehr geschuldet.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 974,54 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2020 zu bezahlen.

II. III.