OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.01.2019
6 UF 76/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 422
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 244/17

Anspruch auf TrennungsunterhaltAnforderungen für eine ErwerbsobliegenheitErstmalige Aufnahme einer ErwerbstätigkeitAusweitung einer Tätigkeit innerhalb des ersten Jahres nach einer Trennung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 6 UF 76/18

DRsp Nr. 2019/13475

Anspruch auf Trennungsunterhalt Anforderungen für eine Erwerbsobliegenheit Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Ausweitung einer Tätigkeit innerhalb des ersten Jahres nach einer Trennung

1. Anforderungen für eine Erwerbsobliegenheit sind für den Trennungsunterhalt zunächst großzügiger und später nie strenger, als sie für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sind. 2. Die gegenüber dem nachehelichen Unterhalt schwächere Erwerbsobliegenheit soll die bestehenden Verhältnisse schützen, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird. 3. Die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausweitung einer Tätigkeit innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung kann regelmäßig nicht verlangt werden. 4. Ist eine Scheidung nur noch eine Frage der Zeit, ist eine erheblich großzügigere Beurteilung der Erwerbsobliegenheit in aller Regel nicht mehr möglich.