OLG Karlsruhe - Beschluss vom 17.02.2017
5 UF 144/16
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 20/15

Anspruch auf TrennungsunterhaltAnrechnung der privaten Nutzung eines FirmenwagensKeine Bereinigung um einen Steueranteil

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 5 UF 144/16

DRsp Nr. 2022/13542

Anspruch auf Trennungsunterhalt Anrechnung der privaten Nutzung eines Firmenwagens Keine Bereinigung um einen Steueranteil

Bei der Unterhaltsberechnung kann der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mit dem Wert nach dem Steuerrecht angesetzt werden. Er ist nicht um einen Steueranteil zu bereinigen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts Lahr vom 01.07.2016 teilweise abgeändert und in Ziffer 4 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum August 2014 bis Juli 2016 in Höhe von 37.955 € Elementarunterhalt zuzüglich 4.773 € Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt somit 42.728 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.328 € seit dem 08.10.2015 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

3.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.867 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren um den Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt.