OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.03.2021
6 UF 136/20
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 327/15

Anspruch auf TrennungsunterhaltDarlegungslast für einen UnterhaltsbedarfBegriff des Familieneinkommens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 6 UF 136/20

DRsp Nr. 2022/1780

Anspruch auf Trennungsunterhalt Darlegungslast für einen Unterhaltsbedarf Begriff des Familieneinkommens

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 12. August 2020 - 20 F 327/15 UE - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum Oktober 2014 bis März 2021 rückständigen Trennungsunterhalt von insgesamt 113.665 EUR - davon 10.094 EUR Altersvorsorgeunterhalt - sowie ab April 2021 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 1.281 EUR zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerderechtszuges. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragstellerin (fortan: Ehefrau) in der Zeit ab Oktober 2014 gegen den Antragsgegner (Ehemann) ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht.