OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.11.2019
6 UF 78/19
Normen:
BGB § 1361;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 17/19

Anspruch auf TrennungsunterhaltKeine Berücksichtigung von Darlehenstilgungsleistungen bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 6 UF 78/19

DRsp Nr. 2020/12264

Anspruch auf Trennungsunterhalt Keine Berücksichtigung von Darlehenstilgungsleistungen bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln

Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt - neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung - grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und - wie Tilgungen - gewinnmindernd wirken.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Ottweiler vom 6. Mai 2019 - 12 F 17/19 UE - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an das Jobcenter im Landkreis Neunkirchen, Rathausstraße 12, Illingen, für den Zeitraum April bis November 2019 einen übergegangenen Trennungsunterhaltsrückstand von insgesamt 2.688 EUR sowie an die Antragstellerin ab Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 336 EUR zu zahlen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Normenkette:

BGB § 1361;

Gründe:

I.