Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. September 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.321 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben am ... Juni 2010 die Ehe geschlossen und sich am ... Juni 2018 voneinander getrennt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, Auskunft zwecks Geltendmachung von Trennungsunterhalt zu erteilen. Seit dem 22. Februar 2020 ist ihre Ehescheidung rechtskräftig.
Die Antragstellerin ist Friseurin. Der Antragsgegner ist bei D... in L... beschäftigt. Seit dem 30. August 2018 bis zum Oktober 2019 hat er Krankengeld in Höhe von kalendertäglich netto 57,94 € monatlich bezogen. Er hat monatsdurchschnittliche Einkünfte in Höhe von 1.865,15 € bezogen (Bl. 353R).
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