OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2022
13 UF 212/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1613 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1608
FuR 2023, 141
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 122/19

Anspruch auf TrennungsunterhaltMaß des eheangemessenen Unterhalts nach den ehelichen LebensverhältnissenBerücksichtigung der Aufwendungen einer aufgedrängten Wohnsituation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 13 UF 212/19

DRsp Nr. 2022/8745

Anspruch auf Trennungsunterhalt Maß des eheangemessenen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen Berücksichtigung der Aufwendungen einer "aufgedrängten" Wohnsituation

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 25. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.321 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1613 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt. Sie haben am ... Juni 2010 die Ehe geschlossen und sich am ... Juni 2018 voneinander getrennt. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2018 hat die Antragstellerin den Antragsgegner aufgefordert, Auskunft zwecks Geltendmachung von Trennungsunterhalt zu erteilen. Seit dem 22. Februar 2020 ist ihre Ehescheidung rechtskräftig.

Die Antragstellerin ist Friseurin. Der Antragsgegner ist bei D... in L... beschäftigt. Seit dem 30. August 2018 bis zum Oktober 2019 hat er Krankengeld in Höhe von kalendertäglich netto 57,94 € monatlich bezogen. Er hat monatsdurchschnittliche Einkünfte in Höhe von 1.865,15 € bezogen (Bl. 353R).