OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.12.2020
3 UF 100/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 25/18

Anspruch auf TrennungsunterhaltNahezu gleich hohe unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte beider EheleuteUnterhaltsrechtliche Rechtfertigung von Abzügen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 3 UF 100/19

DRsp Nr. 2022/3288

Anspruch auf Trennungsunterhalt Nahezu gleich hohe unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte beider Eheleute Unterhaltsrechtliche Rechtfertigung von Abzügen

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern vom 12.07.2019 wird auf ihre, der Antragstellerin, Kosten zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: bis 9.000 €.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten heirateten am 17.11.1987. Aus ihrer Ehe sind die Söhne L..., geboren am 26.09.1990, K..., geboren am 17.11.1992, und J..., geboren am 04.04.1995, hervorgegangen. Die Beteiligten sind zu je 1/2 Miteigentümer des Einfamilienhauses A... in Geldern-Veert. Spätestens seit Anfang 2016 leben sie getrennt. Die Antragstellerin verblieb im ehelichen Haus. Der Antragsgegner bewohnt mit seiner Lebensgefährtin das Haus V... in Geldern, das er mit dieser zu je hälftigem Miteigentum erworben hat. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 08.08.2016 rechtshängig (Az. 12 F 238/16). Der Antragsgegner ist Polizeibeamter. Die Antragstellerin ist als selbständige Fachkraft in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft tätig, die sie in dem ehelichen Haus betreibt.