OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.11.2024
13 UF 187/23
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1615 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1126
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 07.11.2023

Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Betreuung des gemeinsamen Kindes; Bestimmen des Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung der Mutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2024 - Aktenzeichen 13 UF 187/23

DRsp Nr. 2025/649

Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Betreuung des gemeinsamen Kindes; Bestimmen des Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung der Mutter

1. Soweit sich das Maß des Unterhalts gemäß § 1615 l Abs. 3 i. V. mit § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung der Mutter bestimmt, richtet sich diese grundsätzlich nach dem Einkommen, das ihr ohne die Geburt des Kindes zur Verfügung stünde. Die Mutter ist jedoch nur in dem Umfang bedürftig, in dem ihr Bedarf nicht durch eigene Einkünfte gedeckt ist. 2. Der Unterhaltspflichtige muss generell den Vermögensstamm nicht verwerten, soweit dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 07.11.2023 abgeändert:

Unter Abweisung des weitergehenden Antrags wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Betreuungsunterhalt für den Zeitraum von September bis Oktober 2022 in Höhe von jeweils 100,46 €, mithin insgesamt 200,92 € zu zahlen.

Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 12.822 €.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1615 Abs. 1;

Gründe

I.