Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.
Der Kläger steht aller Voraussicht nach der hier allein für August 2017 geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für seine drei Kinder nicht zu. Die Kinder lebten auch während der Sommerferien, die sie regelmäßig zur Hälfte bei ihm verbringen, nicht beim ihm, sondern bei ihrer Mutter (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Der drei- bis vierwöchige Ferienaufenthalt der Kinder war (und ist zukünftig) vorübergehend und begründet keine Haushaltsgemeinschaft mit dem Kläger.
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