VGH Bayern - Beschluss vom 14.05.2020
12 CE 20.985
Normen:
UVG § 1; FreizügG/EU § 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1512
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 E 20.446

Streit um einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen für die Annahme der Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers im Sinne des Unterhaltsvorschussrechts; Geltung der Freizügigkeitsvermutung bis zur Nichtbestehensfeststellung; Fehlende Anwendbarkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes auf Unionsbürger

VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 12 CE 20.985

DRsp Nr. 2020/7785

Streit um einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Voraussetzungen für die Annahme der "Freizügigkeitsberechtigung" eines Unionsbürgers im Sinne des Unterhaltsvorschussrechts; Geltung der Freizügigkeitsvermutung bis zur Nichtbestehensfeststellung; Fehlende Anwendbarkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes auf Unionsbürger

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. April 2020, Az. RO 4 E 20.446, wird in Ziffer 2. und 3. aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren RO 4 K 20.447, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

UVG § 1; FreizügG/EU § 2;

Gründe

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde gegen Ziffer 2. und 3. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regenburg vom 7. April 2020 ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung weiter.

I.