OLG Bamberg - Beschluss vom 13.01.2022
2 UF 123/21
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 538
FuR 2022, 220
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 282/20

Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe mit RatenzahlungenVerwendung von Vermögen für einen billigenswerten ZweckTilgung von Kindesunterhaltsrückständen

OLG Bamberg, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 2 UF 123/21

DRsp Nr. 2022/1847

Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlungen Verwendung von Vermögen für einen billigenswerten Zweck Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen

1. Wird ein bisher in Form eines Sparbuchs angelegtes Vermögen, das für die Altersvorsorge bestimmt war, zur Tilgung von Kindesunterhaltsrückständen verwendet, ist dieses Vermögen nicht einzusetzen, da die Verwendung einen billigenswerten Zweck darstellt.2. Beiträge für die Altersvorsorge sind als Einkommensabzugsbeträge nur berücksichtigungsfähig bei Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII), bei geförderten Beiträgen zur Altersvorsorge nach § 82 EStG innerhalb der dort festgelegten Grenzen oder bei Beiträgen zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII). Einzahlungen auf ein Sparbuch fallen nicht unter diese Regelung.3. Vorsorgeleistungen sind abschließend in §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 SGB XII geregelt und können nicht als besondere Belastung im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 Nr. 5 ZPO eingeordnet werden.

Tenor

1.

Dem Beschwerdeführer wird für den zweiten Rechtszug mit Wirkung ab 21.12.2021

Verfahrenskostenhilfe,