BGH - Beschluss vom 25.05.2011
XII ZB 625/10
Normen:
BGB § 1836 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1; VBVG § 7; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 231
FamRB 2011, 280
FamRZ 2011, 1394
MDR 2011, 950
NJ 2011, 467
NJW 2011, 2727
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 777/10
OLG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 UF 1539/10

Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht nicht im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch eines Vereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse im Falle der Bestellung eines Mitglieds eines Vereins zum Betreuer

BGH, Beschluss vom 25.05.2011 - Aktenzeichen XII ZB 625/10

DRsp Nr. 2011/13204

Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht nicht im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz im Falle der Selbstbestellung eines Vereins zum Vormund; Anspruch eines Vereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse im Falle der Bestellung eines Mitglieds eines Vereins zum Betreuer

a) Wird ein Verein gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er gemäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verlangen (Änderung der Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).b) Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund bestellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse beanspruchen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 -FamRZ 2007, 900).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 28. Oktober 2010 (33 UF 1539/10) aufgehoben.