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Die Klägerin hält die beklagte Ersatzkasse für verpflichtet, die Kosten für eine Mutter-Kind-Kur in vollem Umfang zu übernehmen.
Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte der Klägerin im Widerspruchsverfahren einen 50%igen Zuschuss zu den Kosten einer 21-tägigen Müttergenesungskur, die von der Klägerin und ihrem Anfang 1997 geborenen Sohn in einem Kurheim für Frauen und Kinder in der Zeit vom 2. bis 23. Juni 1999 wahrgenommen wurde. Wegen der Beschränkung auf den Zuschuss hielt die Klägerin ihren Widerspruch mit dem Ziel aufrecht, eine volle Kostenübernahme zu erreichen. Insoweit wurde der Widerspruch jedoch mit Bescheid vom 10. Juni 1999 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2000 bestätigt.
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