BSG - Urteil vom 16.12.2003
B 1 KR 12/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; SGB V § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 § 41 Abs. 1 S. 1 § 41 Abs. 1 S. 2 § 41 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 4 KR 212/00 - 27.02.2002,
SG Stade, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 109/99

Anspruch auf volle Kostenübernahme bei einer Mutter-Kind-Kur

BSG, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen B 1 KR 12/02 R

DRsp Nr. 2004/5641

Anspruch auf volle Kostenübernahme bei einer Mutter-Kind-Kur

1. Durch § 41 Abs. 1 SGB V wird kein Anspruch auf volle Kostenübernahme begründet. 2. Durch die Verfassung ist es einer Krankenkasse nicht geboten, einen höheren Anteil der Kosten für Müttergenesungskuren als die in ihrer Satzung vorgesehenen 50% übernimmt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 4 ; SGB V § 40 Abs. 1 § 40 Abs. 2 § 41 Abs. 1 S. 1 § 41 Abs. 1 S. 2 § 41 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin hält die beklagte Ersatzkasse für verpflichtet, die Kosten für eine Mutter-Kind-Kur in vollem Umfang zu übernehmen.

Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte der Klägerin im Widerspruchsverfahren einen 50%igen Zuschuss zu den Kosten einer 21-tägigen Müttergenesungskur, die von der Klägerin und ihrem Anfang 1997 geborenen Sohn in einem Kurheim für Frauen und Kinder in der Zeit vom 2. bis 23. Juni 1999 wahrgenommen wurde. Wegen der Beschränkung auf den Zuschuss hielt die Klägerin ihren Widerspruch mit dem Ziel aufrecht, eine volle Kostenübernahme zu erreichen. Insoweit wurde der Widerspruch jedoch mit Bescheid vom 10. Juni 1999 zurückgewiesen. Das Sozialgericht hat die Entscheidung der Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2000 bestätigt.