OLG Köln - Beschluss vom 24.05.2022
14 UF 192/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 190/21

Anspruch auf VolljährigenunterhaltVerzögerung eines StudiumsNebentätigkeiten in erheblichem Umfang

OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 14 UF 192/21

DRsp Nr. 2022/12526

Anspruch auf Volljährigenunterhalt Verzögerung eines Studiums Nebentätigkeiten in erheblichem Umfang

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 21.12.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 10.11.2021 (24 F 190/21) wird zurück gewiesen.

2.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die leibliche Tochter des Antragsgegners. Im Jahr 2016 absolvierte sie das Abitur. Sie lebt in einem eigenen Haushalt. Der Antragsgegner zahlte bis einschließlich Juli 2021 und für Oktober 2021 monatlich 402,00 € Unterhalt an die Antragstellerin. Danach stellte er seine Unterhaltszahlungen ein. Die Antragstellerin arbeitet seit dem 22.05.2018 bei der A, seit Mai 2020 im Umfang von 12 Stunden pro Woche.

Mit dem hiesigen Verfahren begehrt die Antragstellerin Zahlung von Volljährigenunterhalt ab August 2021 sowie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Januar bis Juli 2021.

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