OLG Celle - Beschluss vom 04.12.2017
12 UF 120/17
Normen:
BGB § 1379;
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 320/17

Anspruch auf Wertermittlung für Immobilien im Rahmen eines ZugewinnausgleichsverfahrensZuverlässige Wertermittlung durch den Auskunftpflichtigen selbstKeine Verpflichtung zur Einschaltung eines Sachverständigen

OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 12 UF 120/17

DRsp Nr. 2019/10715

Anspruch auf Wertermittlung für Immobilien im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens Zuverlässige Wertermittlung durch den Auskunftpflichtigen selbst Keine Verpflichtung zur Einschaltung eines Sachverständigen

Ein Anspruch auf Wertermittlung für Immobilien im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens, der im Auskunftanspruch nicht enthalten ist und zusätzlich geltend gemacht werden muss, geht auf zuverlässige Wertermittlung durch den Auskunftpflichtigen selbst, wenn auch erforderlichenfalls durch Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften; einen Sachverständigen muss der Auskunftverpflichtete hingegen nicht beauftragen.

I. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe: bis 600 € festgesetzt.

II. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Beschwerde gegen den Teilanerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 13. Juli 2017 entweder als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls aber ohne erneute mündliche Anhörung gem. §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG als unbegründet zurückzuweisen.

Gelegenheit zur Stellungnahme besteht bis zum 4. Januar 2018.

Normenkette:

BGB § 1379;

Gründe:

I.

1. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob der in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG, § 3 vorliegend erreicht ist.