LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.05.2019
L 14 R 1097/15
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1; EGBGB Art. 11 Abs. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1494/13

Anspruch auf WitwerrenteRechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung der gezahlten Beträge aufgrund Rechtwidrigkeit der Bewilligungsentscheidung wegen Wiederheirat

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2019 - Aktenzeichen L 14 R 1097/15

DRsp Nr. 2020/6678

Anspruch auf Witwerrente Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung und Rückforderung der gezahlten Beträge aufgrund Rechtwidrigkeit der Bewilligungsentscheidung wegen Wiederheirat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.10.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; SGB VI § 46 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; SGB X § 50 Abs. 1; EGBGB Art. 11 Abs. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Ermächtigung der Beklagten zur Rücknahme der Bewilligung einer Witwerrente und zur Rückforderung der gezahlten Beträge in Höhe von 9.946,50 Euro. Gegenständlich ist der Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.11.2006.

Der in Indien am 00.00.0000 geborene Kläger war Ehemann der am 00.00.0000 verstorbenen N L (im Folgenden: Versicherte). Sie hatten zwei gemeinsame am 00.00.1983 und am 00.00.1984 geborene Kinder.

Am 00.00.2000 fand eine kirchliche Hochzeit des Klägers mit der am 00.00.1965 geborenen N K U in der katholischen St. U Church in L, Indien, statt.