OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2022
9 UF 106/22
Normen:
VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 219/21

Anspruch auf Zahlung einer HinterbliebenenversorgungSchuldrechtlich auszugleichende VersorgungKürzung einer Hinterbliebenenversorgung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2022 - Aktenzeichen 9 UF 106/22

DRsp Nr. 2022/14463

Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung Schuldrechtlich auszugleichende Versorgung Kürzung einer Hinterbliebenenversorgung

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 28. Juni 2022 - Az. 54 F 219/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die weitere Beteiligte (= Beschwerdeführerin) zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 25 Abs. 1; VersAusglG § 25 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 hat das Amtsgericht Cottbus auf (Abänderungs-)Antrag der geschiedenen Ehefrau des am 21. August 2021 verstorbenen E... L... die Antragsgegnerin - als Trägerin dessen betrieblicher Altersversorgung, die auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente umfasst - verpflichtet, ab dem 1. September 2021 eine jeweils zum Ende des Monats fällig werdende monatliche Ausgleichsrente von 223,78 EUR zu zahlen.

Gegen diese ihr am 4. Juli 2022 zugestellte Entscheidung hat die weitere Beteiligte - im Zeitpunkt des Ablebens des Ausgleichspflichtigen E... L... dessen Ehefrau und nun dessen Witwe - eingehend beim Amtsgericht am 26. Juli 2022 Beschwerde eingelegt, die sie nicht begründet hat.