LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.10.2013
L 1 R 471/12
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 76 Abs. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 126/12

Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen L 1 R 471/12

DRsp Nr. 2014/1070

Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich; Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG

1. Nach § 37 Abs 2 VersAusglG kann die Übertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versogungsausgleich nur dann angepasst werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs 2 VersAusglG.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 76 Abs. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Rente durch die Rückübertragung von Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich.