OLG Köln - Beschluss vom 11.02.2021
14 UF 88/20
Normen:
BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1530
FuR 2021, 544
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 186/17

Anspruch auf Zahlung rückständigen und zukünftigen KindesunterhaltsUnwirksamkeit einer Abtretung von UnterhaltsansprüchenNicht der Pfändung unterworfene Forderung

OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2021 - Aktenzeichen 14 UF 88/20

DRsp Nr. 2021/10352

Anspruch auf Zahlung rückständigen und zukünftigen Kindesunterhalts Unwirksamkeit einer Abtretung von Unterhaltsansprüchen Nicht der Pfändung unterworfene Forderung

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 30.04.2020 (26 F 186/17) aufgehoben.

2.

Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung rückständigen und zukünftigen Kindesunterhaltes wird zurückgewiesen.

3.

Der Antragsteller hat die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4.

Der Verfahrenswert wird auf 10.537,77 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 400; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Bei den Beteiligten handelt es sich um die seit dem 31.03.2020 geschiedenen Eltern der Kinder A (geboren am xx.xx.2002) und B (geboren am xx.xx.2004). Die Beteiligten trennten sich im November 2008 bzw. Mai 2009. Die beiden Kinder lebten seitdem bei der Antragsgegnerin. Der Sohn A ist Ostern 2017 bei der Antragsgegnerin ausgezogen und wohnt seitdem dauerhaft bei dem Antragsteller. A hat weder Kontakt zu der Antragsgegnerin noch zu seiner Schwester. B hat ihrerseits keinen Kontakt zu dem Antragsteller.