OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2021
13 UF 166/20
Normen:
BGB § 1611 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1603 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1284
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 184/20

Anspruch auf Zahlung von AusbildungsunterhaltAnrechenbarkeit des vollen Kindergeldes mit Eintritt der Volljährigkeit keine Erfüllung titulierten UnterhaltsVerwirkung eines Unterhaltsanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 13 UF 166/20

DRsp Nr. 2022/986

Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt Anrechenbarkeit des vollen Kindergeldes mit Eintritt der Volljährigkeit keine Erfüllung titulierten Unterhalts Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs

Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 30.09.2020 - 6 F 184/20 - auf die Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung der Urkunde des Landkreises ...g vom 08.01.2015, Beurk.-Reg.-Nr. ... ist der Antragsteller wie folgt zur Zahlung von Unterhalt zugunsten des Antragsgegners verpflichtet:

Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 in Höhe von monatlich 404,- €; für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich 388,- €; für den Monat November 2017 in Höhe von 287,50 €; für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 119,- €; für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.07.2018 in Höhe von monatlich 90,- €; ab dem 01.08.2018 besteht keine Unterhaltsverpflichtung mehr.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller 33 % und der Antragsgegner 67 % und von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 53 % und der Antragsgegner 47 % zu tragen.