Unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 30.09.2020 -
Unter Abänderung der Urkunde des Landkreises ...g vom 08.01.2015, Beurk.-Reg.-Nr. ... ist der Antragsteller wie folgt zur Zahlung von Unterhalt zugunsten des Antragsgegners verpflichtet:
Für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis zum 31.08.2016 in Höhe von monatlich 404,- €; für den Zeitraum vom 01.06.2017 bis zum 31.10.2017 in Höhe von monatlich 388,- €; für den Monat November 2017 in Höhe von 287,50 €; für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 119,- €; für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.07.2018 in Höhe von monatlich 90,- €; ab dem 01.08.2018 besteht keine Unterhaltsverpflichtung mehr.
Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Antragsteller 33 % und der Antragsgegner 67 % und von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 53 % und der Antragsgegner 47 % zu tragen.
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