OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.2024
4 UF 20/24
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1571; BGB § 1570; BGB § 1572; BGB § 1578;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 17/22

Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung; Berechnung des Dienstwagenvorteils im Falle des Gehaltsverzichts; Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2024 - Aktenzeichen 4 UF 20/24

DRsp Nr. 2025/293

Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung; Berechnung des Dienstwagenvorteils im Falle des Gehaltsverzichts; Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit

1. Werden sämtliche Fahrzeugkosten über einen Gehaltsverzicht getragen, spiegelt sich der Vorteil der Dienstwagennutzung in der Höhe des Gehaltsverzichts wider. 2. Der Nachteil aus der steuerlichen Berücksichtigung des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagennutzung reduziert sich durch den mit dem Gehaltsverzicht verbundenen Steuervorteil. 3. Der beim betreuenden Elternteil in Abzug zu bringende ungedeckte Naturalunterhalt ergibt sich aus der Differenz des Unterhaltsbedarfs nach den zusammengerechneten Einkommen abzüglich Kindergeld und abzüglich des Zahlbetrages des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Scheidungsverbundbeschluss das Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 27.11.2023 abgeändert.

Der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.879,88 € (6 x 444,99 € + 6 x 534,99 €) festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1571; BGB § 1570; BGB § 1572; BGB § 1578;

Gründe

A.

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