OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2022
9 UF 156/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 407 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 280/20

Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen aus abgetretenem RechtLeistung in Unkenntnis einer Abtretung an einen ZedentenSchutzwürdiges Vertrauen eines Leistenden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen 9 UF 156/21

DRsp Nr. 2022/8042

Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen aus abgetretenem Recht Leistung in Unkenntnis einer Abtretung an einen Zedenten Schutzwürdiges Vertrauen eines Leistenden

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.07.2021 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf 1.650 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 407 Abs. 1;

Gründe:

Mit am 06.07.2021 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie Versorgungsbezüge aus abgetretenem Recht für den Monat August 2018 in Höhe von 1.650 € zu zahlen, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 10.08.2021, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, aber nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Zahlungsantrag der Antragstellerin abgewiesen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen wird, sind richtig. Der Antragsgegner kann sich mit Erfolg auf eine schuldbefreiende Leistung berufen.