OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.06.2018
2 UF 152/17
Normen:
BGB § 1378 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 166/13

Anspruch auf Zahlung von ZugewinnausgleichBerücksichtigung von DarlehensverbindlichkeitenBewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im AnfangsvermögenFreistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich einer Kreditverbindlichkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.06.2018 - Aktenzeichen 2 UF 152/17

DRsp Nr. 2019/11342

Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich einer Kreditverbindlichkeit

1. Für die Zugewinnausgleichsberechnung muss die Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigen. 2. Haben künftige Ehegatten vor der Eheschließung als Gesamtschuldner einen Kredit zur Finanzierung eines nur einem Ehegatten gehörenden Familienheims aufgenommen, ist für den Zugewinnausgleich im Innenverhältnis ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers bezüglich der Kreditverbindlichkeit beim Anfangsvermögen mit einzustellen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 18.07.2017 (3 F 166/13) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 3.616,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

2.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5.