OLG München, Beschluß vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 26 WF 957/95
DRsp Nr. 1998/14045
Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting
1. Der unterhaltspflichtige Ehegatte kann vom unterhaltsberechtigten Ehegatten die Zustimmung zum Realsplitting für Unterhaltsleistungen, die den gesetzlichen Höchstbetrag des Realsplittings nicht überschreiten, auch dann verlangen, wenn die Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts streitig ist.2. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann jedoch die Zustimmung mit dem Zusatz versehen, daß nur der Empfang von Unterhaltsleistungen geringeren Umfangs bestätigt werden könne.
Die nach §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 569, 577 Abs. 2ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers erweist sich als begründet.
I.
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