OLG Stuttgart - Beschluss vom 22.10.2024
15 UF 127/24
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Öhringen, vom 02.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 42/23

Anspruch der alleinigen Eigentümerin eines Grundstücks als dinglich Berechtigte auf Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung; Berücksichtigung einer Rückübertragungsverpflichtung der zugewandten Immobilie im Fall der Scheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 15 UF 127/24

DRsp Nr. 2025/2049

Anspruch der alleinigen Eigentümerin eines Grundstücks als dinglich Berechtigte auf Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung; Berücksichtigung einer Rückübertragungsverpflichtung der zugewandten Immobilie im Fall der Scheidung

Bei der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung durch den dinglich Berechtigten gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Umstand einer bestehenden Rückübertragungsverpflichtung der zugewandten Immobilie im Fall der Scheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung kann es angebracht sein, dem die Wohnung nutzenden Ehegatten nach der Zahlungsaufforderung durch den dinglich berechtigten Ehegatten noch eine angemessene Überlegungszeit einzuräumen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Öhringen vom 02.05.2024 wie folgt

abgeändert:

a)

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem 01.11.2024 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.000 € zu bezahlen, jeweils fällig zum Ersten eines Monats im Voraus.

b)

Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin für die Monate August 2022 bis Oktober 2024 rückständige Nutzungsentschädigung in Höhe von 27.000 € zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin

abgewiesen.