OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.07.2024
2 UF 44/24
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 3; SGB VI § 120f Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1928
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 22/23

Anspruch der Ehefrau gegen ihren Ehemann auf Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung; Gleichartigkeit von erworbenen Anrechten; Überschreitung des Grenzwerts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2024 - Aktenzeichen 2 UF 44/24

DRsp Nr. 2025/1431

Anspruch der Ehefrau gegen ihren Ehemann auf Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung; Gleichartigkeit von erworbenen Anrechten; Überschreitung des Grenzwerts

1. Anrechte von Ehegatten in der DRV BW sind solche gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. 2. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, wenn sie am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. 3. Ist der Ausgleichswert des Anrechts wirtschaftlich bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe-Durlach vom 11.01.2024 (Az. 3 F 22/23 VA) unter Ziffer 1 in Absätzen 1 und 2 wie folgt abgeändert:

Absatz 1:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der DRV BW (Versicherungsnummer: xxx) findet nicht statt.

Absatz 2:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV BW (Versicherungsnummer: xxx) findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.280,00 Euro festgesetzt.