OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2003
4 U 113/02
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 1372 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1513
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 55/01

Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf die Hälfte des Erlöses aus Hausverkauf bei entsprechender unbenannter Zuwendung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 4 U 113/02

DRsp Nr. 2003/10947

Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf die Hälfte des Erlöses aus Hausverkauf bei entsprechender unbenannter Zuwendung

»Die Ehefrau hat nach der Scheidung Anspruch auf die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf des im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Hausgrundstücks, wenn sie ihm bei dessen Erwerb die Hälfte des Kaufpreises als unbenannte Zuwendung zur Verfügung gestellt hat, um das in das Alleineigentum des Ehemanns übergegangene Haus ihren Gläubigern als Zugriffsobjekt zu entziehen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 1372 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin beansprucht vom Beklagten, ihrem seit 2002 von ihr geschiedenen Ehemann, Auszahlung des Hälftebetrages des nach Abzug gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Nettoerlöses (vgl. GA 34) aus dem Verkauf des den Eheleuten häfltig gehörenden Grundbesitzes (Erbbaurecht) in S... (vgl. notarielle Urkunde vom 8. April 1996, GA 26 ff.). Die Eheleute lebten in Gütertrennung.