OLG Hamm - Beschluss vom 26.11.2024
11 UF 13/24
Normen:
BGB § 1477 Abs. 2; BGB § 1472 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 185/22

Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegen ihren ehemaligen Ehemann auf Entschädigungszahlungen für die Nutzung eines gemeinsamen Hausgrundstücks im Rahmen einer Gütergemeinschaft; Anspruch ist als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens beider Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 26.11.2024 - Aktenzeichen 11 UF 13/24

DRsp Nr. 2025/295

Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegen ihren ehemaligen Ehemann auf Entschädigungszahlungen für die Nutzung eines gemeinsamen Hausgrundstücks im Rahmen einer Gütergemeinschaft; Anspruch ist als Teil des gemeinschaftlichen Vermögens beider Ehegatten

1. Der sich aus der Mitwirkungspflicht an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft § 1472 Abs. 3 BGB ergebende Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach Trennung der Ehegatten steht dem ausgezogenen Ehegatten grundsätzlich nicht unmittelbar zu. Der Anspruch ist vielmehr Teil des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten (zur gesamten Hand) und geht auf Leistung an die beiden Ehegatten gemeinsam. Die Teilung findet erst im Rahmen der Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens statt. 2. Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte darauf angewiesen ist, seinen Unterhalt aus dem Gesamtgut zu bestreiten. 3. Auch bei Geltendmachung eines Übernahmerechts gem. § 1477 Abs. 2 BGB muss der übernehmende Ehegatte den Wert des übernommenen Gegenstandes regelmäßig nicht unmittelbar in Geld zahlen, sondern kann sich diesen auf seinen Anteil im Rahmen der späteren Auseinandersetzung anrechnen lassen.

Tenor

Auf die Beschwerde und den Widerantrag des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 29.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: