BGH - Beschluss vom 16.11.2016
XII ZB 328/15
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2017, 49
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 37/14
OLG Hamm, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-5 UF 198/14

Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung des Pflegekindes zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen XII ZB 328/15

DRsp Nr. 2016/19530

Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung des Pflegekindes zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs

GG Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Pflegeeltern können eine Rückführung des Pflegekindes nach § 1632 Abs. 4 BGB nur dann beanspruchen, wenn zwischen der Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt und der Einleitung des Verfahrens auf Anordnung des Verbleibs ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

A.

Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer Verbleibensanordnung die Rückführung ihrer früheren Pflegekinder in ihren Haushalt.