BFH - Urteil vom 04.09.2019
VI R 52/17
Normen:
EStG § 33 Abs. 2, § 33b Abs. 6; BGB § 1835, § 1835a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 135
BStBl II 2020, 97
DStR 2019, 2633
DStRE 2020, 51
FR 2020, 229
FamRZ 2020, 284
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3228/16

Anspruch des amtlich bestellten Betreuers auf Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG

BFH, Urteil vom 04.09.2019 - Aktenzeichen VI R 52/17

DRsp Nr. 2019/17694

Anspruch des amtlich bestellten Betreuers auf Gewährung des Pflege-Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG

1. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist keine Einnahme für die Pflege der betreuten Person i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG. 2. Dem amtlich bestellten Betreuer ist der Pflege-Pauschbetrag nur aufgrund des Betreuungsverhältnisses ohne eine darüber hinausgehende enge persönliche Beziehung zum Betreuten nicht zu gewähren, da dem Betreuer aus dem Betreuungsverhältnis die Pflege des Betreuten nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG erwächst.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.11.2017 – 15 K 3228/16 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2, § 33b Abs. 6; BGB § 1835, § 1835a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG).