BayObLG - Beschluß vom 23.11.1995
3Z BR 296/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1967 Abs. 1, 2 ; BGB § 1836 ; BSHG § 92c Abs. 3 Nr. 1, § 81 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 72
BayObLGZ 1995, 395
BtPrax 1996, 69
EzFamR aktuell 1996, 35
FGPrax 1996, 25
FamRZ 1996, 372
MDR 1996, 286
Rpfleger 1996, 287
Vorinstanzen:
LG Kempten-Allgäu (4 T 1852/95),
AG Kempten-Allgäu (5 XVII 38/94),

Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

BayObLG, Beschluß vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 296/95

DRsp Nr. 1996/507

Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

»1. Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung entsteht auf Grund seiner Bestellung mit seiner Betreuertätigkeit. Er umfaßt gegebenenfalls auch die Entschädigung für Tätigkeiten des Betreuers nach dem Tode des Betreuten. 2. Für die Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene bereits verstorben, so kommt es auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes an.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1967 Abs. 1, 2 ; BGB § 1836 ; BSHG § 92c Abs. 3 Nr. 1, § 81 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 1, eine ausgebildete Industriekauffrau, mit Beschluß vom 24.5.1994 zur. Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Entscheidung über Wohnungsauflösung, sowie Entgegennahme und Öffnen der Post. Am 10.8.1994 erweiterte das Amtsgericht die Betreuung. und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an. Mit Beschluß vom 15.3.1995 entließ das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 und bestellte an ihrer Stelle die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin.

Am 19.3.1995 verstarb die Betroffene. Die Beteiligte zu 2 ist Miterbin.