I. Das Amtsgericht bestellte die Beteiligte zu 1, eine ausgebildete Industriekauffrau, mit Beschluß vom 24.5.1994 zur. Betreuerin der Betroffenen für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Entscheidung über Wohnungsauflösung, sowie Entgegennahme und Öffnen der Post. Am 10.8.1994 erweiterte das Amtsgericht die Betreuung. und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten an. Mit Beschluß vom 15.3.1995 entließ das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 und bestellte an ihrer Stelle die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin.
Am 19.3.1995 verstarb die Betroffene. Die Beteiligte zu 2 ist Miterbin.
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