OLG Hamm - Beschluss vom 20.10.2015
2 WF 146/15
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 16.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 95/15

Anspruch des Beteiigten auf Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts wegen Drängens zu wahrheitswidrigen Angaben in einer gerichtlichen Anhörung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2015 - Aktenzeichen 2 WF 146/15

DRsp Nr. 2016/3814

Anspruch des Beteiigten auf Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts wegen Drängens zu wahrheitswidrigen Angaben in einer gerichtlichen Anhörung

1. Ein triftiger Grund für den Wechsel des im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist dann glaubhaft gemacht, wenn der Beteiligte seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorwirft, ihn zu wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung gedrängt zu haben.2. Bei Vorliegen eines triftigen Grundes für einen Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts darf die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass der Landeskasse durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen dürfen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16.06.2015 verkündete Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck insoweit teilweise aufgehoben als die Beiordnung mit der Beschränkung, dass keine Mehrbelastung für die Landeskasse entsteht, erfolgte.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Herausgabe von Schmuck. Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen.