Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16.06.2015 verkündete Verfahrenskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gladbeck insoweit teilweise aufgehoben als die Beiordnung mit der Beschränkung, dass keine Mehrbelastung für die Landeskasse entsteht, erfolgte.
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Herausgabe von Schmuck. Der Antragsgegner tritt dem Begehren entgegen.
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