AG Bremen, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 246 M 460969/21
LG Bremen, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 391/21
Anspruch des einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind Naturalunterhalt leistenden Schuldners auf Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; Quotelung des den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigenden Einkommens zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander
BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen VII ZB 68/21
DRsp Nr. 2023/5225
Anspruch des einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind Naturalunterhalt leistenden Schuldners auf Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; Quotelung des den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigenden Einkommens zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander
a) Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen.b) Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln.
Tenor
Dem Gläubiger wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2021 aufgehoben.
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