BGH - Beschluss vom 15.03.2023
VII ZB 68/21
Normen:
ZPO § 850c Abs. 6; ZPO § 850d Abs. 1 S. 2; ZPO § 850d Abs. 2; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1609 Nr. 1; BGB § 1612b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 244
FamRZ 2023, 863
FuR 2023, 329
JZ 2023, 313
JZ 2023, 317
MDR 2023, 117
MDR 2023, 724
NJW 2023, 10
NZI 2023, 9
WM 2023, 819
ZVI 2023, 250
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 246 M 460969/21
LG Bremen, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 391/21

Anspruch des einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind Naturalunterhalt leistenden Schuldners auf Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; Quotelung des den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigenden Einkommens zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander

BGH, Beschluss vom 15.03.2023 - Aktenzeichen VII ZB 68/21

DRsp Nr. 2023/5225

Anspruch des einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind Naturalunterhalt leistenden Schuldners auf Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; Quotelung des den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigenden Einkommens zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander

a) Der Schuldner, der einem dem pfändenden Gläubiger gleichstehenden minderjährigen Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt leistet, kann wie ein Barunterhalt leistender Schuldner die Heraufsetzung des ihm pfandfrei zu belassenden Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangen.b) Das den notwendigen Unterhalt des Schuldners übersteigende Einkommen ist zum Zwecke der Bestimmung des pfandfreien Betrags gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Verhältnis der Höhe der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten in der gleichen Rangstufe zueinander zu quoteln.

Tenor

Dem Gläubiger wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2021 aufgehoben.