BGH - Urteil vom 23.10.1985
IVb ZR 68/84
Normen:
BGB § 1573, § 1578, § 1579, § 1609 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 553
LSK-FamR/Hannemann, § 1609 BGB LS 24
LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 12
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 89
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 27
NJW 1986, 985
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf die Dauer der Ausbildung

BGH, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 68/84

DRsp Nr. 1994/4395

Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Ausbildungsunterhalt; Zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf die Dauer der Ausbildung

A. Die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auf die Dauer der Ausbildung setzt voraus, daß ein erfolgreicher Abschluß dieser Ausbildung zu erwarten sowie damit zu rechnen ist, der Ehegatte werde im Anschluß an die Ausbildung auch eine Erwerbstätigkeit finden. B. Der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber volljährigen Kindern nach § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB wirkt sich nur dann aus, wenn die verbleibenden Einkünfte des Verpflichteten nicht ausreichen, um den angemessenen Unterhalt des Berechtigten zu gewährleisten. Dann - und erst dann - hat ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu verbleiben. Andernfalls steht § 1609 Abs. 2 Satz 2 BGB dem Vorwegabzug insoweit nicht entgegen, als die ehelichen Lebensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung (nicht schon des Scheidungsantrags) dadurch geprägt sind, daß die für den Unterhalt eines studierenden volljährigen Kindes erforderlichen Beträge den Eheleuten für die Dauer des Studiums ohnehin nicht für ihren allgemeinen Lebensbedarf zur Verfügung stehen. Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, unterliegt der Beurteilung des Tatrichters.